ABOUT THE BOOK:
Von der Entstehung des Handelsvertreterberufes bis in die Gegenwart
hinein zeichnet die Arbeit den rechtshistorischen Weg nach, auf dem der
Einfirmenvertreter Eingang in das deutsche Recht gefunden hat. Sie
widmet sich dabei besonders den mehrfachen Versuchen des Gesetzgebers,
diesem arbeitnehmerähnlichen Vertretertypus sowohl prozessual als auch
materiell-rechtlich einen besonderen arbeitsrechtlichen Schutz zukommen
zu lassen, und beleuchtet die Hintergründe, an denen dieses Vorhaben bis
heute gescheitert ist. Mit Blick auf die spezifische prozessuale
Situation von geringverdienenden Einfirmenvertretern veranschaulicht die
Arbeit schließlich, auf welche Weise und in welchem Umfang deren
arbeitsgerichtliche Klagebefugnis systematisch leergelaufen ist, so dass
diese Gruppe von besonders schutzwürdigen Einfirmenvertretern aus Sicht
des Autors mittlerweile in ihrem grundrechtsgleichen Anspruch auf
wirkungsvollen Rechtsschutz nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG
verletzt ist.
TABLE OF CONTENT:
A. Der Handelsagent als Vorstufe des Handelsvertreters
B. Der Handelsagent im Rahmen des ADHGB
C. Der Handelsagent zwischen ADHGB und HGB
D. Der Handlungsagent im HGB vom 10. Mai 1897
E. Der Handlungsagent zu Beginn des 20. Jahrhunderts
F. Der Einfirmenvertreter im Entwurf eines Handelsvertretergesetzes der Akademie für Deutsches Recht von 1940
G. Der Handelsvertreter während der Besatzungs- und Nachkriegszeit
H. Der Einfirmenvertreter nach der HGB-Novelle vom 6. Aug. 1953
I. Der Einfirmenvertreter als arbeitnehmerähnliche Person
J. Der Einfirmenvertreter als Scheinselbständiger
B. Der Handelsagent im Rahmen des ADHGB
C. Der Handelsagent zwischen ADHGB und HGB
D. Der Handlungsagent im HGB vom 10. Mai 1897
E. Der Handlungsagent zu Beginn des 20. Jahrhunderts
F. Der Einfirmenvertreter im Entwurf eines Handelsvertretergesetzes der Akademie für Deutsches Recht von 1940
G. Der Handelsvertreter während der Besatzungs- und Nachkriegszeit
H. Der Einfirmenvertreter nach der HGB-Novelle vom 6. Aug. 1953
I. Der Einfirmenvertreter als arbeitnehmerähnliche Person
J. Der Einfirmenvertreter als Scheinselbständiger
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