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23 March 2018

CALL FOR PAPERS: 29. GJZ 2018 in BochumJahrestagung der Gesellschaft Junger Zivilrechtswissenschaftler e.V. (Bochum: Ruhr-Universität, ); DEADLINE 15 APRIL 2018


 

Kaum ein Begriff ist so eng mit dem Ruhrgebiet verknüpft wie „Strukturwandel“. Er bezeichnet die grundlegenden gesellschaftlichen und ökonomischen Veränderungen, die der Abschied von der ehedem dominierenden Montanindustrie ausgelöst hat. Er soll uns Anlass sein, darüber nachzudenken, wie das (Privat-)Recht auf den Wandel gesellschaftlicher Strukturen reagiert und wie die rechtlichen Strukturen selbst sich wandeln. Dabei kann es nicht dem Selbstverständnis vom Recht als einer Wissenschaft entsprechen, jedwede Veränderung in den Blick zu nehmen und so gleichsam das eigene Wirken den drei berichtigenden Worten des Gesetzgebers anheimzustellen. Im Fokus der Tagung sollen vielmehr die das Privatrecht prägenden Strukturen und deren Wandel in Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft stehen.

Kodifikationsidee und Privatrechtsdenken

Für das deutschsprachige Privatrecht dürfte in den letzten Dekaden nichts so prägend gewesen sein wie dessen Kodifikationen – die pandektistischen Kodifikationen Deutschlands und der Schweiz sowie die dem Institutionensystem folgenden Kodifikationen Österreichs und Liechtensteins. Eine Kodifikation beruht auf dem Gedanken, das für einen bestimmten Lebensbereich geltende Recht zusammenzustellen und systematisch aufzubereiten, um Sichtbarkeit, Bedeutung und Stringenz des gesetzten Rechts zu erhöhen. So sind die Kodifikationen Ausdruck eines systematischen Privatrechtsdenkens. Dessen hohe Anziehungskraft hat es zum Rezeptionsgegenstand vor allem in Südostasien gemacht, wo bis heute das Privatrecht auf kontinentaleuropäischem Fundament steht. Dagegen waren die mit der Kodifikation in erster Linie verknüpften nationalstaatlichen Einigungsbestrebungen lange in den Hintergrund getreten, tauchen aber im Zuge der Europäisierung des Privatrechts unter anderen Vorzeichen wieder auf. Die bedeutendste Frage bei der privatrechtlichen Normsetzung lautet stets, ob diese innerhalb oder außerhalb der Kodifikation verortet werden kann und soll. Die Integration einer Neuregelung in die Kodifikation bedeutet die unmittelbare Verknüpfung mit dem wesentlichen Normbestand und verspricht eine höhere Kohärenz sowie Akzeptanz gegenüber einem Sondergesetz. Das europäische Fallrecht ist das prominenteste Beispiel dafür, dass die Integration neuer Normen in eine Kodifikation umso schwieriger ist, je weiter deren Quelle vom systematischen Rechtsdenken entfernt liegt. Können die Kodifikationen ihre Integrations- und Strahlkraft auch künftig bewahren oder verblassen diese zunehmend in einer Zeit, in der Rechtsetzung immer mehr von der Gesetzgebungskunst zur unreflektierten Abschreibübung verkommt?

Freiheit und Gleichheit der Privatrechtsakteure

Nach dem „langen Abschied vom Bürgertum“ sind Bürger und Kaufleute nur noch Namensgeber des ehedem für sie geformten Zivil- und Handelsrechts. Die heutigen Akteure des Privatrechtsrechts sind Verbraucher und Unternehmer, häufig beides in einer Person. Ging das alte Privatrecht von der strukturellen Gleichheit der Handelnden aus, die selbstbestimmt untereinander agierten und so gerechte Entscheidungen erzeugten, geht das moderne Privatrecht vielfach vom Gegenteil struktureller Ungleichheit seiner Akteure aus, die jedoch nicht durch die Zugehörigkeit zu einem Stand bedingt, sondern rollenspezifisch zugeschrieben wird. Ein und dieselbe Person ist in ihrem Beschäftigungsverhältnis Arbeitnehmer, beim wöchentlichen Einkauf Verbraucher, als Wohnungseigentümer Vermieter und als Internet-Powerseller Unternehmer. Als eigentliche Akteure erscheinen gleichwohl die Unternehmen und Verbände, die unser auf die Individualberechtigung zugeschnittenes Privatrecht zunehmend strapazieren.

Ziviljustiz und Rechtsgestaltung

Diese Umwälzungen schlagen unweigerlich auf die Ziviljustiz durch. Das Maß an obrigkeitlicher Fürsorge wird gern als verlässlicher Gradmesser für den Zustand des Zivilprozesses überhaupt herausgestellt. Alternative Streitbeilegungsmechanismen loten die Grenzen dessen aus, was ernsthaft noch als spezifisch rechtliche Konfliktlösung bezeichnet werden kann. Der technische Fortschritt dürfte sowohl vergleichsweise rasche Veränderungen für die Rechtspflege bedeuten als auch geeignet sein, die Grundausrichtung des Zivilprozesses zu verändern. Noch ist nicht abzusehen, wie die neuen Möglichkeiten der Datenverarbeitung und -übermittlung den Beibringungsgrundsatz, das Unmittelbarkeitsprinzip und den Prozessbetrieb, insbesondere im Hinblick auf Fristen und Zustellungen, verändern werden. Die digitale Akte und das virtuelle Postfach bergen ebenso Chancen und Risiken wie elektronisch geführte und abrufbare Register. „Legaltech“ und „Smart Contracts“ sind bisher lediglich modische Worthülsen, könnten aber einen Wandel für anwaltliche Rechtsberatung und -gestaltung einläuten.

Wirtschaftsrecht und Arbeitswelt

Vielfältige Erscheinungen des Wirtschafts- und Arbeitslebens lassen sich mit den überkommenen rechtlichen Strukturen nicht einfangen. Konzern und (Gesamt-)Betrieb sind Rechtsbegriffe, die die Zuschreibung rechtlicher Verantwortung ermöglichen sollen, die unser auf den rechtsfähigen Unternehmensträger fixiertes Personenrecht nicht erlaubt. Die Arbeitnehmerschaft ist durch zunehmende Kurz- und Leiharbeit im Wandel begriffen und mit ihr das Arbeitsrecht. Zukunftsthemen wie das Crowdworking stellen die hergebrachten Organisationsstrukturen in Frage. Eine starke Gewerkschaft mag unbequem sein, steht aber für Verbindlichkeit. Demgegenüber werfen Tarifpluralität, Whistleblowing und wilde Streiks bereits heute die Schatten einer asymmetrischen Streitkultur voraus.

Privatrecht und Öffentliches Recht

Privatrecht und Öffentliches Recht erscheinen im deutschsprachigen Rechtsraum heute noch als ausdifferenzierte Subsysteme, die zwar vielfältig miteinander verzweigt, aber dennoch autonom sind. Diese continental distinction verwischt zunehmend und damit auch das „Denken vom Staat her“. Je mehr der Staat sich spezifisch privatrechtlicher Handlungsformen bedient, je mehr Staatsaufgaben auf Private delegiert oder ohne hoheitlichen Auftrag durch diese wahrgenommen werden, desto weniger taugt „Staat als Argument“. Die undifferenzierte europarechtliche Überformung befördert diese Entwicklung zusätzlich. War einst die „Publifizierung des bürgerlichen Rechts“ das große Thema, könnte sich die Entwicklung umkehren – das Privatrecht absorbiert sukzessiv Teile des Öffentlichen Rechts und wandelt unser Privatrechts- wie Staatsverständnis.

Familien- und Personenrecht

Kaum ein Bereich des Privatrechts unterliegt fundamentaleren Veränderungen als das Familien- und Personenrecht. War es in den Nachkriegsjahren die sukzessive Überwindung des Patriarchats und sodann die rechtliche Einhegung gleichgeschlechtlicher und statusloser Partnerschaften, werden gegenwärtig die rechtlichen Grenzen zwischen leiblicher und sozialer Elternschaft neu bestimmt. Die einzelfallbezogenen Entscheidungen über die Gewährung von Auskunftsansprüchen zur Klärung der Elternschaft und Abstammung sind ein Gradmesser für die Justiziabilität der Intimsphäre. Die in Deutschland vollzogene Ausgliederung des Familienverfahrens aus der ZPO und dessen Zusammenführung mit der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit ist sichtbarer Ausdruck einer gewandelten Streitkultur. Gleichzeitig ist das Familien- und Personenrecht besonders stark von der nationalen Identität geprägt, so dass der international-privatrechtliche Ordre-public-Vorbehalt vor allem im Zusammenhang mit der Anwendung islamischen Rechts steht. Künftig könnten Auslandsadoption und Leihmutterschaft einen Strukturwandel des Privatrechts ebenso nach sich ziehen wie Transidentität und -sexualität. Nicht zuletzt der demographische Wandel rückt das Thema Selbstbestimmung zum und über das Lebensende in den Vordergrund und stellt uns vor die Frage, ob überhaupt und – wenn ja – inwieweit diese Fragen einer rechtlichen Regelung zugänglich sind.

Persönlichkeitsschutz und Urheberrecht

Es war eine bewusste Entscheidung der deutschen Kodifikationsväter, das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus dem BGB auszuklammern, um einer Kommerzialisierung nicht Vorschub zu leisten. Das Versäumnis ist bis heute nicht nachgeholt und hat zu einer weitgehenden Verrechtlichung jenseits des BGB geführt. Anders halten es sowohl das ältere ABGB als auch das jüngere ZGB. Aber ganz gleich ob innerhalb der Kodifikation, in Nebengesetzen oder qua Richterrecht – die selbst- und fremdbestimmte Vermarktung der Person hat sich im 20. Jahrhundert ungeahnt Bahn gebrochen und ein vorläufiges Ende ist nicht in Sicht. Das einst als Regelungsmaterie für die Herstellung und Verbreitung der Werke von Literaten, Wissenschaftlern und Kulturschaffenden konzipierte Urheberrecht bekommt ganz neue Aufgaben in einer digitalisierten Gesellschaft, in der jedermann zu jederzeit ohne nennenswerte Kosten Fotos, Videos und Texte herstellen, verbreiten, vervielfältigen und auf diese zugreifen kann.

Europäisierung, Internationalisierung und Renationalisierung

Die fortschreitende europäische Integration ragt mittlerweile bis in die privatrechtlichen Kernbereiche hinein und gestaltet sukzessive tradierte Regelungsstrukturen um - so nähern sich etwa im deutschen Recht unter dem Einfluss des Verbraucherrechts die Vertragstypen „Kauf“ und „Werk“ immer mehr an. Bis vor Kurzem schien der Ruf nach Europäisierung und Internationalisierung ein nie endendes Echo zu erzeugen, das der „Brexit“ abrupt absorbiert hat. Diese jüngsten Renationalisierungstendenzen werden nicht ohne Einfluss auf das (europäische) Privatrecht bleiben.
Die nachstehende Aufzählung hofft Anregungen zu bieten, wie „Strukturwandel und Privatrecht“ in Einzelthemen aussehen könnte, schließt aber selbstverständlich andere Themen nicht aus.

Kodifikationsidee und Privatrechtsdenken

  • Zur Kongruenz von innerem und äußerem System
  • Kodifikation von Einzelfallgerechtigkeit – Hilflosigkeit oder notwendiges Korrektiv?
  • Einheitliches Recht für vielfältiges Leben – Abschied von der Kodifikationsidee?
  • Die Rezeption deutschen Privatrechts

Freiheit und Gleichheit der Privatrechtsakteure

  • Bürger und Kaufmann, Verbraucher und Unternehmer – vom Standesmodell zum Rollendenken
  • Verbandsinteressen im Korsett subjektiver Privatrechte

Privatrecht und Öffentliches Recht

  • Öffentliches Recht in privatrechtlichen Strukturen
  • Kompetenzielle Auszehrung der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch Sonderzuweisungen

Ziviljustiz und Rechtsgestaltung

  • Chancen und Risiken gewandelter Registerpublizität
  • „Legaltech“ & „Smart Contracts“ – Rechtsdienstleistung als standardisiertes Massenprodukt
  • Einheitsmodell und Entwicklung von Sonderprozessrecht(en)

Wirtschaftsrecht und Arbeitswelt

  • Crowdworking – die neue Scheinselbständigkeit?
  • Asymmetrische Streitkultur und das Arbeits(kampf)recht

Familien- und Personenrecht

  • Wandlung des Statusprinzips – Abschied oder Dynamisierung?
  • Das Familienleben – Rechtsfreier Raum oder Prozessgegenstand?
  • Ist der binäre Geschlechtercode im Personenrecht noch zeitgemäß?
  • Ordre-public-Vorbehalt und Islamisches (Familien-)Recht
  • Selbstbestimmung zum und über das Lebensende

Persönlichkeitsschutz und Urheberrecht

  • Die Kommerzialisierung der Persönlichkeit – wird der Mensch zum Rechtsobjekt?
  • Funktionswandel des Urheberrechts im digitalen Zeitalter
  • Ist das Kunst oder kann das jeder? – mit Smartphone und Selfie-Stick zur Schöpfungshöhe

Europäisierung, Internationalisierung und Renationalisierung

  • Europäisierung ohne Ende oder das Ende der Europäisierung?


Wir freuen uns sehr, wenn das Thema der 29. Jahrestagung der Gesellschaft Junger Zivilrechtswissenschaftler e.V. Ihr und Euer Interesse geweckt hat. Kolleginnen und Kollegen, die bereit sind, ein bis zu zwanzigminütiges Referat in deutscher Sprache zu übernehmen, bitten wir, ein Exposé von maximal zwei Seiten und einen Lebenslauf bis zum 15. April 2018 per E-Mail an gjz2018@rub.de zu übersenden.

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