(image source: Sehepunkte)
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André Krischer untersucht in seiner Habilitationsschrift englische Hochverratsprozesse über einen Zeitraum von 300 Jahren. Zwischen 1554 und 1848 fanden 491 Hochverratsprozesse statt, von denen der Verfasser 30 einer genaueren Analyse unterzieht. Quellengrundlage seiner Analysen sind nicht die durch die Verfahren generierten Akten, sondern publizierte Prozessdokumentationen sowie Zeitungsberichte, Selbstzeugnisse, Pamphlete, Flugschriften und anderes mehr (30-35). Von welchem Erkenntnisinteresse der Verfasser geleitet ist, bleibt vage. Es geht im Kern um die "Formierung des modernen Verfahrens", für die der Verfasser bis zum ersten Drittel des 18. Jahrhunderts den Hochverratsprozessen eine "Schrittmacherfunktion" zuschreibt (423), gleichzeitig aber auch festhält, dass für die Entwicklung des modernen Verfahrens die Hochverratsprozesse nicht die entscheidende Rolle gespielt hätten (500). Die normative Grundlage streift Krischer nur kurz (14-16), interessieren tut sie ihn wenig, denn "was jeweils unter Hochverrat verstanden und angeklagt wurde, lässt sich viel besser am konkreten Fall zeigen als generalisierend und abstrakt" (16). Dennoch kommt er im Verlauf der Arbeit immer wieder auf das Hochverratsgesetz unter Edward III. von 1352 zurück, das die Anklagevertreter bis ins 19. Jahrhundert zur Argumentation nutzten und viele nachfolgende Gesetze wurden nur als Auslegungshilfen dieses Statuts gesehen. Dass der Verfasser darauf verzichtet, die Entwicklung der Gesetzgebung zum Delikt des Hochverrats wie auch die normative Regelung der gerichtlichen Verfahren in seinem Untersuchungszeitraum systematisch zu erörtern, halte ich für einen Schwachpunkt der Arbeit. Denn so erscheint manches doch allzu beliebig.Read more in Sehepunkte 2019/9.
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