(image source: Recensio)
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More information with recensio.Seit den 1970/80er Jahren gelten die Ordnungen des Reichskammergerichts (1495, 1555) und diejenigen des Reichshofrates (1559, 1654, 1714/66) als weitestgehend erforscht. [1] Doch wie verhält es sich mit den Ordnungen der reichsterritorialen Hofgerichte? Schließlich hatten spätestens seit dem 16. Jahrhundert einerseits deren Gerichtsordnungen wesentlich auf den Inhalten derjenigen der beiden Reichsgerichte basiert. Andererseits hatte das Gewohnheitsrecht jeweils Berücksichtigung finden müssen, sodass das Reichsrecht in diesen territorialen Gerichtsverfassungen gewissermaßen seine Partikularisierung erfuhr. An dieser Stelle setzt die ca. 290 Seiten starke und zumeist auf Akten aus Münster und Paderborn basierende Arbeit von Thorsten Süß an, der als "Prozessrechtshistoriker" (268) in seiner Dissertation aus dem Jahr 2015 das weltliche Hofgericht im Hochstift Paderborn und dessen Ordnungen (1619/66, 1720) untersucht, die der Publikation als Anhang auf 270 Seiten ediert beiliegen. [2] Schließlich sei die Paderborner Justiz- und Gerichtsgeschichte bislang praktisch nicht erforscht worden (267). Der Fokus der Arbeit liegt hierbei auf dem normativen Verfahren, auch weil Beispiele für die praktische Umsetzung aus den Prozessakten leider zumeist fehlen. Eine Ausnahme bildet der 1790er Reichskammergerichtsfall eines Alexius Bachmann im einleitenden Kapitel (15 ff.) - obwohl der Autor den Zeitraum 1587-1720 untersucht hat. Weitere Kapitel behandeln im Hauptteil die Hofgerichte ganz allgemein sowie die Anfänge des Paderborner Hofgerichts ab 1587 im speziellen, dann exegetisch und analysierend die 1619er Gerichtsordnung unter Bischof Ferdinand I. von Bayern und das Prozessrecht. Es folgt der problematische und wohl - zum einen aufgrund der konkurrierenden Rechtsprechungen der Kanzleibehörde und des geistlichen Offizialgerichts, zum anderen aufgrund der Widerstände der Landstände und deren Visitationswünschen - nicht umgesetzte Versuch von Bischof Ferdinand II. von Fürstenberg, im Jahr 1666 eine reformierte Hofgerichtsordnung vorlegen zu wollen. Schließlich klingt die Arbeit mit der 1720er Hofgerichtsordnung unter Bischof Clemens August I. von Wittelsbach aus. Die eigentlichen Reformversuche hatten originär aber die Bischöfe Dietrich IV. von Fürstenberg, Ferdinand II. von Fürstenberg und Hermann Werner von Wolff-Metternich zur Gracht getätigt.
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